Allgemeinverfügung
über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
1. Die Allgemeinverfügung über
das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen vom 23. 8. 2004 wird wie
folgt geändert:
Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen
der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen,
dürfen jeweils am 1.Samstag der Monate Mai, Juni, Oktober (2009:
17.Okt.) und Dezember in der Zeite von 8 -12 Uhr verbrannt werden.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
1. a) Die Menge der Abfälle darf
nicht größer als 5 cbm sein, andernfalls muss eine schriftliche
Genehmigung bei der Samtgemeinde Papenteich beantragt werden.
1. b) Das Feuer darf nicht mit Brandbeschleunigern
oder anderen Abfällen in Gang gesetzt werden.
1. c) Das Verbrennen ist von einer arbeitsfähigen
Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer ständig
unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann.
1. d) Durch Rauch darf der Verkehr nicht
behindert und niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt
werden. Erhebliche Rauchentwicklung ist zu verhindern.
1. e) Gefahrbringender Funkenflug darf
nicht entstehen.
1. f) Folgende Mindestabstände
sind einzuhalten: – 50 m von Gebäuden – 100 m von Gebäuden
mit Aufenthaltsräumen oder mit weicher Bedachung, öffentlichen
Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und
fortwirtschaftlichem Verkehr dienen und Wäldern.
1. g) Feuer und Glut müssen bei Verlassen
der Feuerstelle erloschen sein; der Feuerplatz darf keine Ascherückstände
mehr aufweisen.
1. h) Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes
Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich
gelöscht werden kann.
1. i) Verboten ist ein Verbrennen pflanzlicher
Abfälle
1. bei lang anhaltender trockener Witterung
2. bei starkem Wind,
3. bei moorigem Untergrund und
4. in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten
1. j) Zusätzlich ist die Erlaubnis
des Grundstückseigentümer oder des Nutzungsberechtigten notwendig.
1. k) Sofern die pflanzlichen Abfälle
länger als 1 Woche vor dem jeweiligen Abbrennen gelagert wurden, ist
eine Umschichtung der angesammelten „Haufen“ zum Schutz der Tiere zwingend
erforderlich, da sich Tiere auch schon nach sehr kurzer Zeit Unterschlupf
in derartigen Ansammlungen suchen.
2. Unabhängig davon muss derjenige, der den Bestimmungen dieser Allgemeinverordnung zuwiderhandelt, mit einer Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 6 BrennVO rechnen. Die Ordnungswidrigkeit kann im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
3. Diese Verfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Gemäß § 2 BrennVO dürfen
pflanzliche Abfälle an den Tagen verbrannt werden, die von der Gemeinde
dafür bestimmt werden, soweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl
der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen
unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Die Ge- und Verbote der Ziffer 1 dieser
Allgemeinverfügung stellen dabei sicher, dass durch das Verbrennen
das Allgemeinwohl nicht beeinträchtigt wird.
Rechtsbelehrung: Gegen diese Verfügung
kann innerhalb eines Monats nach Veröf-
fentlichung schriftlich oder zur Niederschrift
der Samtgemeinde Papenteich, Hauptstraße 15, 38527 Meine, Widerspruch
eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs
beim Landkreis Gifhorn, Schloßplatz 1, 38518 Gifhorn, gewahrt.
Der Samtgemeindebürgermeister Holzapfel
Außerhalb der festgesetzten Tage
und Zeiten kann das Verbrennen nur auf schriftlichen Antrag hin genehmigt
werden. Für eine Genehmigung werden 25 Euro erhoben.
Landkreis
Gifhorn zu pflanzlichen Abfällen:
Eine getrennte Erfassung der kompostierbaren
Abfälle ist ein wichtiger Baustein einer ökologisch orientierten
Abfallwirtschaft. Die Kompostierung aller organischer Materialien auf dem
eigenen Komposthaufen oder auch mit Ergänzung der "Braunen Biomülltonne"
ist aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen für jeden privaten
Abfallerzeuger im Landkreis Gifhorn zur Pflicht geworden.
Wenn keine "Braune Biomülltonne"
genutzt wird, muss in jedem Fall eine "Eigenkompostierung" auf dem Grundstück
erfolgen. Diese erfordert Arbeit, Zeit und einen ausreichenden Platz für
den Kompostierungsbereich sowie ausreichende Flächen, auf denen der
erzeugte Kompost wieder aufgebracht werden kann.