Aushang der Gemeinde April 2009 :
Die Samtgemeinde hat das private Verbrennen von pflanzlichen Abfällen neu geregelt:



Allgemeinverfügung über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
1. Die Allgemeinverfügung über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen vom 23. 8. 2004 wird wie folgt geändert:

Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen, dürfen jeweils am 1.Samstag der Monate Mai, Juni, Oktober (2009: 17.Okt.) und Dezember in der Zeite von 8 -12 Uhr  verbrannt werden.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
1. a) Die Menge der Abfälle darf nicht größer als 5 cbm sein, andernfalls muss eine schriftliche Genehmigung bei der Samtgemeinde Papenteich beantragt werden.
1. b) Das Feuer darf nicht mit Brandbeschleunigern oder anderen Abfällen in Gang gesetzt werden.
1. c) Das Verbrennen ist von einer arbeitsfähigen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann.
1. d) Durch Rauch darf der Verkehr nicht behindert und niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden. Erhebliche Rauchentwicklung ist zu verhindern.
1. e) Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen.
1. f) Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: – 50 m von Gebäuden  – 100 m von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder mit weicher Bedachung, öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und fortwirtschaftlichem Verkehr dienen und Wäldern.
1. g) Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein; der Feuerplatz darf keine Ascherückstände mehr aufweisen.
1. h) Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.
1. i) Verboten ist ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle
1. bei lang anhaltender trockener Witterung
2. bei starkem Wind,
3. bei moorigem Untergrund und
4. in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten
1. j) Zusätzlich ist die Erlaubnis des Grundstückseigentümer oder des Nutzungsberechtigten notwendig.
1. k) Sofern die pflanzlichen Abfälle länger als 1 Woche vor dem jeweiligen Abbrennen gelagert wurden, ist eine Umschichtung der angesammelten „Haufen“ zum Schutz der Tiere zwingend erforderlich, da sich Tiere auch schon nach sehr kurzer Zeit Unterschlupf in derartigen Ansammlungen suchen.

2. Unabhängig davon muss derjenige, der den Bestimmungen dieser Allgemeinverordnung zuwiderhandelt, mit einer Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 6 BrennVO rechnen. Die Ordnungswidrigkeit kann im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

3. Diese Verfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:
Gemäß § 2 BrennVO dürfen pflanzliche Abfälle an den Tagen verbrannt werden, die von der Gemeinde dafür bestimmt werden, soweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Die Ge- und Verbote der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung stellen dabei sicher, dass durch das Verbrennen das Allgemeinwohl nicht beeinträchtigt wird.
Rechtsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröf-
fentlichung schriftlich oder zur Niederschrift der Samtgemeinde Papenteich, Hauptstraße 15, 38527 Meine, Widerspruch eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landkreis Gifhorn, Schloßplatz 1, 38518 Gifhorn, gewahrt.
Der Samtgemeindebürgermeister Holzapfel

Außerhalb der festgesetzten Tage und Zeiten kann das Verbrennen nur auf schriftlichen Antrag hin genehmigt werden. Für eine Genehmigung werden 25 Euro erhoben.
 

Landkreis Gifhorn zu pflanzlichen Abfällen:
Eine getrennte Erfassung der kompostierbaren Abfälle ist ein wichtiger Baustein einer ökologisch orientierten Abfallwirtschaft. Die Kompostierung aller organischer Materialien auf dem eigenen Komposthaufen oder auch mit Ergänzung der "Braunen Biomülltonne" ist aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen für jeden privaten Abfallerzeuger im Landkreis Gifhorn zur Pflicht geworden.
Wenn keine "Braune Biomülltonne" genutzt wird, muss in jedem Fall eine "Eigenkompostierung" auf dem Grundstück erfolgen. Diese erfordert Arbeit, Zeit und einen ausreichenden Platz für den Kompostierungsbereich sowie ausreichende Flächen, auf denen der erzeugte Kompost wieder aufgebracht werden kann.


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