Achter Abschnitt.
Grenzen des Königlich Hannöverischen Amtes Gifhorn gegen das
Herzoglich Braunschweigsche Kreisgerichte Bettmar.
§. 30. Von dem in obengedachten § 27 erwâhnten Puncte
an der Erse, wo die Grenze der Königlich Hannöverischen
Amts Gifhom mit der des Herzoglichen Kreisgerichts Bettmar
zusammentrifft, folgt sie diesem Bache nördlich und verlässt
ihn wieder in östlicher Richtung zwischen den Feldmarken
von Didderse and Harvesse, so dass sie im Süden des grossen
und kleinen Stollen- Campes auf die von Braunschweig nach
Celle führende Strasse stösst. Im Osten dieser Strasse, welche
dadurch zur Königlich Hannöverischen Hoheit abgeschnitten
wird, geht die Grenze an die Strasse in Orten entlang, bis
dahin, wo die Aecker von Christoph Oolmaun and Joseph
Welge zu Didderse zusammenstossen, geht zwischen diesen
Aeckern hindurch und fällt in Norden des Neubrückschen
Schlossgartens, nachdem sie den Anger, die Ileermasch ge-
nannt, durchschnitten in die Ocker, geht dann grade durch
dieselbe auf den Galgenberg zu, welcher zur Braunschweig-
schen Hohheit gehört. Hiernächst bleibt sie südwärts in dem
Wege am Fraukenmoor; welcher Hannöverisch bleibt, bis in
die aus dem Mühlenteiche kommende Riede, welcher sie bis
zu deren Einmündung in die Ocker folgt, so dass die Wind-
mühle mit dem dabei gelegenen Teiche unter Braunschweig- sche Hoheit kommt. Die Grenze läuft hiernächst im Ocker-
strome hinauf bis dahin, wo im Westen der Ocker die Stum-
mel- (Stammel-) Wiese an die Schwülperschen Wiesen grenzt.
Der Privat - Scheidung dieser Wiesen folgt sie westwärts, im
Norden des Sandkamps zwischen der Schwülperschen und
Neubrückschen Feldmark hindurch, bis abermals an die von
Braunschweig nach Celle führende, im Königlich Hannöveri-
schen Gebiete bleibende Heerstrasse, hiernieder geht sie über
dieselbe hinaus und in deren Westen bis an den kleinen
Schwülperschen Camp, um selbigen her, zwischen ihm und
dem Heidcampe hindurch und der krummen Riede folgend,
im Osten des Braunschweigschen Bürgerholzes bis an die
Landwehr und diese entlang in die Ocker. Im Strombette
dieses Flusses bleibt die Grenze bis oberhalb Watenbüttel, wo
die Wallesche Kanuenwiese gelegen ist.
484 Recès entre l'Hanovre
1824 Neunter Abschnitt.
Grenzen des Königlich Hannöverischen Amtes Gifhorn gegen das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht Riddagshausen.
§. 31. Auf dem im vorigen § zuletzt erwähnten Puncte
verlässt die Grenze Braunschweigscher Seits den Bezirk des
Kreisgerichts Bettmar und es fängt derjenige des Kreisgerichts
Riddagshausen an. Die Landesgrenze verlässt hier den Fit»»
und folgt der Privatscheidung zwischen den Feldmarken von
Walle und Veltenhof nach der, in Gemässheit der im Herbste
1822 zu Stande gekommenen Theilung der Wendenschen Heide
und der, derselben bevorstehenden Bemarkung durch einen
Scheide-Graben bis auf den, am Horstcampe gelegenen, dem
Stifte St. Blasii gehörenden Teich zu und von demselben zwi-
schen den Harxbüttel- und Wendenschen Wiesen in die
Schunter, geht in derselben hinauf and umfasst die Eilersbüt-
telsche oder Fricken - Mühle mit deren Gehöfte, Gärten und
unmittelbar anstossendeu Grundstücken dergestalt, dass dieses
Alles in die Königlich Hannöverische Hoheit fällt; sie geht
dann den Mühlenweg nach Harxbüttel entlang bis an die Harx-
büttelsche Masch, weiter zwischen derselben und den rechte
belegenen, nach Thune gehörigen Wiesen und Aeckern, schei-
det hierauf die der Kolonie Veltenhof zugehörigen Stummel-
wiese zur Braunschweigschen Hoheit ab, zieht sodann zwi-
schen dem Eikhorstschen Diestelwege und den Thuneschen
Busch - Aeckern, ferner zwischen dem Eikhorstschen Holze,
der Wehrhoop genannt, und dem Riekmanns Busche, welcher
Braunschweigisch bleibt, um den Braunschweigschen Sunder
durch die Sunderwiesen und zwischen dem Vordorfschen an
einer und dem Wenden- und Thuneschen Gemeineholze und
Anger an der andern Seite, nach den daselbst befindlichen
Grenzmerkmahlen, über die Poststrasse und die letztbenannten
Wendenschen und Thuneschen Gemeine - Holzungen und Aen-
ger, siidwestlich von den Bechtsbüttelschen Grundstücken und
zwischen dem Bechtsbüttelschen Westerberge und dem Wen-
denschen Kiekeraicks - Bache über den Damm des dem Kloster
Riddagsbausen gehôrenden Teichs, zwischen dem Thuneschen
Bokelsberge und den Bechtsbüttelschen Aeckern, im Süden
der Wendenschen Masch und fällt dergestalt in die Schunter,
daß das bisher Königlich Hannoverische Weghaus nebst Zu-
behör unter Herzoglich Braunschweigsche Hoheit kommt, der
von beiden Armen der Schunter gebildete Werder aber, nebst
dem Zollhause der Wenden-Mühle und deren Zubehör, so
wie der Ort Wendebrück Hannöverisch verbleiben. Da die
Heerstrasse auf diesem Striche in die Herzoglich Braun-
schweigsche Hoheit fällt, so kommt auch die über die Schun-
ter führende Brücke in dieselbe, und es läuft die Grenze im
westlichen Arme der Schunter hinan, bis dahin, wo der Be-
werbach eintritt.
§. 32. In Beziehung auf die. im § 30 bestimmte Grenzlinie
in der Gegend der Ocker unweit Veltenhof, wird der Her-
zoglich Braunschweigschen Regierung zugestanden: dass das
Flussbette dieses Stromes unterhalb Veltenhof bis dahin, wo dasselbe in der Gegend des Waller Mühlenberges das Herzog- 1824
thuro Braunschweig verlässt, selbst in den Gegenden, wo der
Fluss die Hoheits - Grenze bildet, von Seiten dieser Regierung
und auf deren Kosten berichtigt und die, dieserhalb nöthig
erachteten Durchstiche vorgenommen werden kônnen, jedoch
unter der Voraussetzung, dass, wenn dieser Plan wirklich
bewerkstelligt werden sollte, die Hoheitsgrenze auf andere
Weise gehörig bezeichnet, zuvor aber die Privatberechtigun-
gen Königlich Hannöverischer Unterthanen durch vollständige
Entschädigungen sicher gestellt werden müssen.
§. 33. Da im § 31 von Königlich Hannöverischer Seite
nicht allein die Ansprüche auf die Landeshoheit über die,
vom Wendenthurme nach Wenden führende Lüneburger Land-
strasse aufgegeben sind, sondern auch derjenige Theil dieser
Landstrasse von Wenden bis zu dem Puncte über dem Wen-
densoben Holze, wo dieselbe wieder in das Königlich Hannö-
verische Gebiet eintritt, nebst der Weggeld - Erhebung bei
Wenden und dem allda befindlichen Chaussee - Hause, abge-
treten ist, dieser ganze Strich der Heerstrasse aber gegenwär-
tig in dem Zustande einer Sand-Chaussee sich befindet: so
ist die Uebereinkunft getroffen, dass der gedachte Chaussee-
Strich Herzoglich Braunschweigscher Seite in eben demselben
Zustand gehalten werden solle, worin der übrige, das Kö-
niglich Hannoverische Gebiet durchschneidende Theil dieser
Handelsstrasse sich befinden oder in welchen er in der Folge
gesetzt werden wird. Es wird daher von Herzoglich Braun-
schweigscher Seite die Verbindlichkeit übernommen, den ge-
dachten Strich in den Zustand einer Stein - oder Grund-
Chaussee zu setzen, wenn von Hannöverischer Seite ein
Gleiches in Ansehung des nördlichen Theiles geschehen sollte
und diese Untemehmung bis an die Braunschweigsche Grenze
grösstentheils znr Ausführung gebracht sein wird. Darneben
ist die Unterhaltung der bei Wenden über die Schunter füh-
renden Briicke der Herzoglich Braunschweigschen Regierung
bei dieser Abtretung zur Bedingung gemacht, auch die Erhe-
bung des Zolls in dem, hart an die Heerstrasse stossenden
Zollhause, welches bis zur weiteren Unterhandlung zwischen
den beiderseitigen Regierungen in Hannöverischer Hoheit ver-
bleiben wird, in der Art, wie solche Erhebung, dem Her-
kommen gemäss, bis jetzt bestanden hat, ausdriicklich vorbe-
haltcn. Uebrigens wird der, in dem abgetretenen Weghause
bisher angesetzt gewesene Weggelds-Einnehmer in Braun-
schweigsche Dienste in demselben Verhältnisse übergehen, als
sobald von dem bisherigen Landesherrn für denselben festge-
setzt sind.
486 Recès entre l'Hanovre
1824 Zehnter Abschnitt.
Grenzen des Königlich Hannöverischen Amtes Gifhorn und Fallersleben gegen das Herzoglich Braunschweigsche Kreisge- richte Riddagshausen und Königslutter in soweit sie diejenigen Ortschaften betreffen, welche bei der Lauenburgschen Erbschaft vom Fürstenthume Lüneburg an das Fürstenthum Wolfenbüttel zu Anfange des vorigen Jahrhunderts abgetreten sind.
§. 34. Bei dem im §31 zuletzt vorkommenden Puncte am
Bewerbache treten diejenigen Bestimmungen in Beziehung auf
die Landesgrenze ein, welche durch die Recesse vom 13ten
Julius 1707 und 30 April 1708 über die Abtretung des Amtes
Campen und der Dörfer Bevenrode, Waggum und Bienrode,
von Lüneburg an Wolfenbüttel festgesetzt worden sind; und
indem dieselben hiemit nochmals bestätigt werden, so findet
sich die Grenze beider Staaten von gedachtem Puncte folgen-
dermaassen geordnet : Bei der Einmündung des Bewerbaches in
die Schunter zieht die Landesgrenze zwischen den Feldmar-
ken von Bechtsbüttel Hannöverischer, und von Bienrode und
Waggum Braunschweigscher Seits besagtem Bache hinauf bis
im Südosten der Bechtsbüttelschen Langen - Wiese, wo sie
den Bach verlässt und nordöstlich in der Privatscheidung die-
ser und der Waggumschen Wiesen auf einen Grenzstein am
westlichen Ende des Haaken - Moors zu sich wendet. Sie folgt
von hier einer versteinten Linie über das Haaken-Moor und
weiter links im Norden die Feldmarken Bechtsbüttel, Abbes-
büttel und Grassel mit der Lauseheide, dem Heiligenholze und
dem Strombeckschen Heistern, rechts im Süden aber die
Feldmark Bevenrode nebst dem Kohlenbusche, der Horst,
dem Pastoren- und dem Bevenroder-Holze lassend, über das
Lüttge - Moor, bis wo im Osten die Feldmark Lüttgen Beven-
rode eintritt. Hier wendet sie sich südostwärts, diese Feld-
mark und ferner mit einer Krümmung nach Südwesten die
Siekswiese, den Pottsteichkamp und den Pottsteich zur Han-
nôverischen Hobeit ausscheidend, in die Privatscheidung die-
ser Grundstücke und der Wiesen des Herzoglich Braun-
schweigschen Dorfs Bevenrode auf die Masch, auch Lange-
Masch genannt, zu und läuft sodann über selbige, nach einer
Versteinung erst südostwârts, dann ostwärts, hiernächst in
einen nach Sùden ausweichenden Winkel und endlich wieder-
um in östlicher Richtung an den Schildcamp, indem sie auf
Hannöverischer Seite die Grasselsche Ochsenwiese, auf Braun-
schweigscher aber die Hasselwiese, den Curdtscamp und die
Gowelwiese berührt. Ueber den Schildcamp zieht sich die
Grenze weiter, einer Trift und Versteinung folgend, und
durch die Masch an den Wald, welchen sie dergestalt durch-
schneidet, dass auf Hannöverischer Seite das Königliche Lieb-
frauenholz, das Essenrödcr Gemeineholz, die Mahnhorst, die
Hudewiese und wiederum Essenröder Gemeineholz; auf Braun-
schweigscher Seite aber das Herzogliche Wendhäuser Hohe-
holz, die zum Rittergute Gross- Brunsrode gehörige Forst
und das Brunsröder Gemeineholz, die Vofssohleu genannt, 487 verbleibt. Nunmehr fällt die Grenze im Süden des Esseröder 1824
Ackers in eine Riede, welcher sie in nordöstlicher Richtung
folgt, die Feldmarken Essenrode und Jelpke Hannöverischer
und Klein - Brunsröder Braunschweigscher Seits trennend, bis
sie am Grasewege, südostwärts in einer versteinten Linie, zwi-
schen den beiden zuletzt genannten Feldmarken und den Han-
növerischen Besitzungen, Ehmerholz, mit welchem das Kö-
nigliche Amt Fallersleben anfängt, ...
Quellen:
www.archive.org/stream/pt02recueildetrait06martuoft/pt02recueildetrait06martuoft_djvu.txt
www.archive.org/stream/nouveaurecueild00dietgoog/nouveaurecueild00dietgoog_djvu.txt
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